Rechtshinweise zum Einsatz von Videoüberwachungstechnik Verbindliche Rechtsgrundlage für Videoüberwachungstechnik im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich ist § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der sich mit optisch-elektronischen Einrichtungen beschäftigt, die personenbezogene Daten erheben. Desweiteren enthält § 9 des BDSG Vorgaben, welche technischen Mechanismen zu implementieren sind, so dass bestimmte gesetzliche Regelungen zur Protokollierung, Löschung und für Zugriffsrechte eingehalten werden. Auf die Überwachung in öffentlich zugänglichen Objekten muss deutlich hingewiesen werden, zum Beispiel durch Schilder und die offene und und sichtbare Anbringung der Kameras. So müssen bei Kaufhäusern beispielsweise an den Eingangstüren Schilder angebracht werden. Aufzeichnungen dürfen nur für die im Gesetz vorgeschriebenen Zwecke (Hausrecht, Eigentumsschutz, Personenschutz etc.) verwendet werden. Die Überwachung darf nicht über die eigene Grundstücksgrenze hinaus gehen. Das Interesse des Überwachenden muss über dem Interesse des Überwachten auf Wahrung seiner Privatsphäre liegen. Bei Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser der Überwachung zustimmen. Der Einrichter oder Fachhändler von Videoüberwachungsanlagen ist nur der Erfüllungsgehilfe des Endkunden. Er kann nicht für das haftbar gemacht werden, was der Anwender aufzeichnet. Er muss diesen allerdings auf die oben genannten Punkte hinweisen. |